§ 101 UG Allgemeines Universitätspersonal

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz einsDie Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. (2)Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 1 zu fördern.Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
  3. (3)Absatz 3Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 93 UG Sonderbestimmungen§ 93a UG Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz§ 94 UG Angehörige der Universität§ 95 UG Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung§ 96 UG Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung§ 97 UG Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal§ 98 UG Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren§ 99 UG Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren§ 99a UG§ 100 UG Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb§ 101 UG Allgemeines Universitätspersonal§ 102 UG Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand§ 103 UG Habilitation§ 104 UG Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand§ 105 UG Allgemeine Bestimmungen§ 106 UG Verwertung von geistigem Eigentum§ 107 UG Personalrecht§ 108 UG Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse§ 108a UG Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin§ 109 UG Dauer der Arbeitsverhältnisse§ 110 UG Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 100 UG
§ 102 UG