§ 95 UG Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2026
§ 95.Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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