§ 106 UG Verwertung von geistigem Eigentum

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz einsJede oder jeder Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
  2. (2)Absatz 2Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt.
  3. (3)Absatz 3Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 97 UG Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal§ 98 UG Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren§ 99 UG Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren§ 99a UG§ 100 UG Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb§ 101 UG Allgemeines Universitätspersonal§ 102 UG Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand§ 103 UG Habilitation§ 104 UG Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand§ 105 UG Allgemeine Bestimmungen§ 106 UG Verwertung von geistigem Eigentum§ 107 UG Personalrecht§ 108 UG Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse§ 108a UG Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin§ 109 UG Dauer der Arbeitsverhältnisse§ 110 UG Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal§ 111 UG Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal§ 112 UG (weggefallen)§ 113 UG Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz§ 114 UG Übernahme von öffentlichen Ämtern§ 115 UG Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105 UG
§ 107 UG