Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß Paragraph 2, sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigen.
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