§ 3 UniRVV Festlegung der Obergrenze für die Vergütung

UniRVV - Universitätsräte-Vergütungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Absatz 2, genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:

    1.Ziffer eins Gruppe 1:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

2.Ziffer 2 Gruppe 2:

Einfaches Mitglied

EUR 800,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 960,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.200,--

3.Ziffer 3 Gruppe 3:

Einfaches Mitglied

EUR 600,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 720,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 900,--

Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.

  1. (3)Absatz 3,Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.Sitzungsgelder sind in den in Absatz 2, genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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