§ 2 UniRVV Gruppen von Universitäten

UniRVV - Universitätsräte-Vergütungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Anhand der Kennzahlen „Anzahl der Studierenden“, „Bilanzsumme“ und „Mitarbeiter/innen-VZÄ“ werden drei Gruppen von Universitäten gebildet, denen aufgrund der überwiegenden Anwendung der genannten Kriterien jeweils folgende Universitäten angehören:

  1. 1.Ziffer einsGruppe 1:
    1. a)Litera aUniversität Wien
    2. b)Litera bUniversität Graz
    3. c)Litera cUniversität Innsbruck
    4. d)Litera dMedizinische Universität Wien
    5. e)Litera eTechnische Universität Wien
    6. f)Litera fTechnische Universität Graz
    7. g)Litera gWirtschaftsuniversität Wien
  2. 2.Ziffer 2Gruppe 2:
    1. a)Litera aMedizinische Universität Graz
    2. b)Litera bMedizinische Universität Innsbruck
    3. c)Litera cUniversität Salzburg
    4. d)Litera dUniversität für Bodenkultur Wien
    5. e)Litera eVeterinärmedizinische Universität Wien
    6. f)Litera fUniversität Linz
  3. 3.Ziffer 3Gruppe 3:
    1. a)Litera aMontanuniversität Leoben
    2. b)Litera bUniversität Klagenfurt
    3. c)Litera cUniversität für angewandte Kunst Wien
    4. d)Litera dUniversität für Musik und darstellende Kunst Wien
    5. e)Litera eUniversität Mozarteum Salzburg
    6. f)Litera fUniversität für Musik und darstellende Kunst Graz
    7. g)Litera gUniversität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
    8. h)Litera hAkademie der bildenden Künste Wien
    9. i)Litera iUniversität für Weiterbildung Krems
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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