Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Universitätsräte der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Universitätsräte der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,.
Anhand der Kennzahlen „Anzahl der Studierenden“, „Bilanzsumme“ und „Mitarbeiter/innen-VZÄ“ werden drei Gruppen von Universitäten gebildet, denen aufgrund der überwiegenden Anwendung der genannten Kriterien jeweils folgende Universitäten angehören:
1.Ziffer eins Gruppe 1:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
2.Ziffer 2 Gruppe 2:
Einfaches Mitglied | EUR 800,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 960,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
3.Ziffer 3 Gruppe 3:
Einfaches Mitglied | EUR 600,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 720,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 900,-- |
Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.
Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß Paragraph 2, sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt.