Gesamte Rechtsvorschrift UniRVV

Universitätsräte-Vergütungsverordnung

UniRVV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 UniRVV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Universitätsräte der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Universitätsräte der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,.

§ 2 UniRVV Gruppen von Universitäten


Anhand der Kennzahlen „Anzahl der Studierenden“, „Bilanzsumme“ und „Mitarbeiter/innen-VZÄ“ werden drei Gruppen von Universitäten gebildet, denen aufgrund der überwiegenden Anwendung der genannten Kriterien jeweils folgende Universitäten angehören:

  1. 1.Ziffer einsGruppe 1:
    1. a)Litera aUniversität Wien
    2. b)Litera bUniversität Graz
    3. c)Litera cUniversität Innsbruck
    4. d)Litera dMedizinische Universität Wien
    5. e)Litera eTechnische Universität Wien
    6. f)Litera fTechnische Universität Graz
    7. g)Litera gWirtschaftsuniversität Wien
  2. 2.Ziffer 2Gruppe 2:
    1. a)Litera aMedizinische Universität Graz
    2. b)Litera bMedizinische Universität Innsbruck
    3. c)Litera cUniversität Salzburg
    4. d)Litera dUniversität für Bodenkultur Wien
    5. e)Litera eVeterinärmedizinische Universität Wien
    6. f)Litera fUniversität Linz
  3. 3.Ziffer 3Gruppe 3:
    1. a)Litera aMontanuniversität Leoben
    2. b)Litera bUniversität Klagenfurt
    3. c)Litera cUniversität für angewandte Kunst Wien
    4. d)Litera dUniversität für Musik und darstellende Kunst Wien
    5. e)Litera eUniversität Mozarteum Salzburg
    6. f)Litera fUniversität für Musik und darstellende Kunst Graz
    7. g)Litera gUniversität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
    8. h)Litera hAkademie der bildenden Künste Wien
    9. i)Litera iUniversität für Weiterbildung Krems

§ 3 UniRVV Festlegung der Obergrenze für die Vergütung


  1. (1)Absatz eins,Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Absatz 2, genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:

    1.Ziffer eins Gruppe 1:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

2.Ziffer 2 Gruppe 2:

Einfaches Mitglied

EUR 800,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 960,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.200,--

3.Ziffer 3 Gruppe 3:

Einfaches Mitglied

EUR 600,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 720,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 900,--

Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.

  1. (3)Absatz 3,Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.Sitzungsgelder sind in den in Absatz 2, genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.

§ 4 UniRVV Evaluierung


Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß Paragraph 2, sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigen.

§ 5 UniRVV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt.

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