§ 4 UmgrMV Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung

UmgrMV - Umgründungsmeldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden. Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.

In Kraft seit 13.09.2024 bis 31.12.9999
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