Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldung sämtlicher von dieser Verordnung erfassten Umgründungen hat die folgenden Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einsAngabe des Umgründungsstichtages (§ 13 Abs. 1 UmgrStG);Angabe des Umgründungsstichtages (Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG);
2.Ziffer 2Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift;
3.Ziffer 3Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen;
4.Ziffer 4Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961;Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
5.Ziffer 5Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß § 39 UmgrStG;Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß Paragraph 39, UmgrStG;
6.Ziffer 6Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;
7.Ziffer 7im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.
Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (§ 2 Abs. 2) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (Paragraph 2, Absatz 2,) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:
b)Litera bAngaben zur Gewinnermittlungsart des Einbringenden hinsichtlich des eingebrachten Vermögens;
c)Litera cAngaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (§ 19 UmgrStG);Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (Paragraph 19, UmgrStG);
d)Litera dAngaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988;Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
e)Litera eAngaben zum Vorliegen einer (teilweisen) Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich anlässlich der Einbringung;
f)Litera fAngaben zum Bestehen von Verlustabzügen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zum Einbringungsstichtag;
g)Litera gAngaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (§ 12a Abs. 6 KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (Paragraph 12 a, Absatz 6, KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;
h)Litera hAngaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
a)Litera aAngaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 24 Abs. 2 UmgrStG);Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (Paragraph 24, Absatz 2, UmgrStG);
b)Litera bAngaben zur Gewinnermittlungsart der Übertragenden sowie der übernehmenden Personengesellschaft hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
c)Litera cAngaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988;
d)Litera dAngaben zu (anteilig) nicht zu Buchwerten übertragenem Vermögen;
e)Litera eAngaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
a)Litera aAngaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 29 Abs. 1 UmgrStG);Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (Paragraph 29, Absatz eins, UmgrStG);
b)Litera bAngaben zu Ausgleichszahlungen (§ 29 Abs. 2 UmgrStG);Angaben zu Ausgleichszahlungen (Paragraph 29, Absatz 2, UmgrStG);
c)Litera cAngaben zur Gewinnermittlungsart der übertragenden Personengesellschaft sowie der Nachfolgeunternehmer hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
d)Litera dAngaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988;
e)Litera eAngaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
In Kraft seit 13.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 UmgrMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 UmgrMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 UmgrMV