Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4). Diese Verordnung regelt die Form (Paragraph 2,) sowie die Struktur und den Inhalt (Paragraph 3,) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (Paragraph 4,).
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden. Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.
Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.