§ 30 UMG Gleichbehandlung

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gleichbehandlung

 

§ 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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