§ 31 UMG Übergangsbestimmungen

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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