§ 21a UMG Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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