§ 6 UHU-VO 2022

UHU-VO 2022 - Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 13 und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984.Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den Paragraphen 6, und 7 GUG gilt gemäß Paragraph 13, und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 4, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,.
  2. (2)Absatz 2,Für die Abfrage der umgestellten Karteien (§ 6 Abs. 2 UHG) nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Kartei der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 1 GGG.Für die Abfrage der umgestellten Karteien (Paragraph 6, Absatz 2, UHG) nach den Paragraphen 6, und 7 GUG gilt gemäß Paragraph 18, UHG für jede abgefragte Kartei der Tarif nach der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins, GGG.
  3. (3)Absatz 3,Für die Abfrage der umgestellten Namenskartei nach § 6 Abs. 2 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Person der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 5 GGG.Für die Abfrage der umgestellten Namenskartei nach Paragraph 6, Absatz 2, GUG gilt gemäß Paragraph 18, UHG für jede abgefragte Person der Tarif nach der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 5, GGG.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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