Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.
(2)Absatz 2,Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.
(3)Absatz 3,Die Umstellung der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.Die Umstellung der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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