Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Erfassung und Speicherung der hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, BGBl. II Nr. 23/2006.Für die Erfassung und Speicherung der hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Die Sammlung der hinterlegten und eingereihten Urkunden ist hinsichtlich der Abfrage von der Urkundensammlung (§ 6 GBG 1955) getrennt zu führen.Die Sammlung der hinterlegten und eingereihten Urkunden ist hinsichtlich der Abfrage von der Urkundensammlung (Paragraph 6, GBG 1955) getrennt zu führen.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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