§ 37a UbG Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Muss eine medizinische Behandlung nicht psychiatrischer Art an einem untergebrachten Patienten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden, so bleibt die Unterbringung bei Fortbestand der Voraussetzungen des § 3 Z 1 nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 Z 2 und 3 für die Zeit der Behandlung aufrecht.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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