§ 39b UbG Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörden

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie die Amtshandlung nach § 9 durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen dem in § 8 Abs. 1 genannten Arzt und dem in § 9 Abs. 4 genannten örtlichen Rettungsdienst die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person übermitteln sowie über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung berichten. Sie haben den Bericht im Sinn des § 9 Abs. 6 sowie die Bescheinigung im Sinn des § 8 unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln.Die die Amtshandlung nach Paragraph 9, durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen dem in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Arzt und dem in Paragraph 9, Absatz 4, genannten örtlichen Rettungsdienst die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person übermitteln sowie über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung berichten. Sie haben den Bericht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, sowie die Bescheinigung im Sinn des Paragraph 8, unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht sowie die Bescheinigung dürfen weiters für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- oder Strafverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach § 9 sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung verarbeitet werden.Der Bericht sowie die Bescheinigung dürfen weiters für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- oder Strafverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach Paragraph 9, sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach § 9 zuzurechnen ist, darf Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer den bezüglich der betroffenen Person zur Prüfung der Verlässlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens oder des Luftfahrt- oder Eisenbahnwesens zuständigen Behörden übermitteln, wennDie Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach Paragraph 9, zuzurechnen ist, darf Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer den bezüglich der betroffenen Person zur Prüfung der Verlässlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens oder des Luftfahrt- oder Eisenbahnwesens zuständigen Behörden übermitteln, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Information über ein das Leben und die Gesundheit anderer gefährdendes Verhalten ohne den Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit zur Prüfung der Eignung bzw. Verlässlichkeit der betroffenen Person nicht ausreichend erscheint und
    2. 2.Ziffer 2sie vom Gericht die Mitteilung erhalten haben, dass die Unterbringung nach § 20 Abs. 1 für zulässig erklärt worden ist.sie vom Gericht die Mitteilung erhalten haben, dass die Unterbringung nach Paragraph 20, Absatz eins, für zulässig erklärt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach § 9 zuzurechnen ist, darf Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen der zur Prüfung der Eignung für den Bereich des Führerscheinwesens zuständigen Behörde übermitteln, wenn diese Gefahr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgetreten ist und zusätzlich die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und 2 gegeben sind.Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach Paragraph 9, zuzurechnen ist, darf Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen der zur Prüfung der Eignung für den Bereich des Führerscheinwesens zuständigen Behörde übermitteln, wenn diese Gefahr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgetreten ist und zusätzlich die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, und 2 gegeben sind.
  5. (5)Absatz 5Die Mitteilungen dürfen von den nach Abs. 3 und 4 informierten Behörden nur zur Beurteilung der Eignung bzw. Verlässlichkeit verwendet werden.Die Mitteilungen dürfen von den nach Absatz 3 und 4 informierten Behörden nur zur Beurteilung der Eignung bzw. Verlässlichkeit verwendet werden.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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