Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wennWird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
1.Ziffer einszumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird,zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nachweislich erfolgreich absolviert wird,
2.Ziffer 2nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, undnicht Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, dagegen sprechen, und
3.Ziffer 3der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
(2)Absatz 2,Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) und der Zertifizierungsstelle (Paragraph 3,) zu melden.
(3)Absatz 3,Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.
In Kraft seit 18.12.2012 bis 31.12.9999
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