§ 3 TT-AusbVO Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen

TT-AusbVO - Tiertransport-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst: Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu Paragraph 2, vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:

  1. 1.Ziffer einsAusstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
  2. 2.Ziffer 2Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
  3. 3.Ziffer 3Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
  4. 4.Ziffer 4Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.
In Kraft seit 15.03.2008 bis 31.12.9999
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