Gesamte Rechtsvorschrift TT-AusbVO

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

TT-AusbVO
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 2 TT-AusbVO Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang


  1. (1)Absatz eins,Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:Personen, die gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Artikel 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowieerfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
    2. 2.Ziffer 2Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Absatz eins, genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.

§ 3 TT-AusbVO Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen


Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst: Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu Paragraph 2, vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:

  1. 1.Ziffer einsAusstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
  2. 2.Ziffer 2Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
  3. 3.Ziffer 3Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
  4. 4.Ziffer 4Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.

§ 4 TT-AusbVO Abschluss des Lehrgangs und Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Lehrgang gemäß Paragraph 2, gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsAnwesenheit,
    2. 2.Ziffer 2erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Abs. 3.erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 besitzen.Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.
  4. (4)Absatz 4,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsNamen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Ort der Prüfung,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    4. 4.Ziffer 4Ergebnisse der Prüfung.
  5. (5)Absatz 5,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

§ 5 TT-AusbVO Anrechnungen


  1. (1)Absatz eins,Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des Paragraph 2 und des Paragraph 4, Absatz eins,, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2Personen mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften oder des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine nicht in Z 1 oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.Personen, die eine nicht in Ziffer eins, oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erworben wurden.
  2. (2)Absatz 2,Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Absatz eins, gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.Die in Absatz eins, genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

§ 6 TT-AusbVO Ausstellung des Befähigungsnachweises


  1. (1)Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat undDie ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß Paragraph 4, den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
    1. 1.Ziffer einskeine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und
    2. 2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, unddie Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und
    3. 3.Ziffer 3keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:
    1. 1.Ziffer eins„AT“ für Österreich,
    2. 2.Ziffer 2Kennziffer des politischen Bezirks des Ausstellungsorts gemäß Anlage,
    3. 3.Ziffer 3einmal zu vergebende Nummer sowie
    4. 4.Ziffer 4der Zusatz „BN“.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.
  4. (5)Absatz 5,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  5. (6)Absatz 6,Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.

§ 6a TT-AusbVO


  1. (1)Absatz eins,Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Paragraph 7, vor.
  2. (2)Absatz 2,Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der Paragraphen 2 und 3 als absolviert.
  3. (3)Absatz 3,Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der Paragraphen 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des Paragraph 3, abzulegen.

§ 7 TT-AusbVO Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen


  1. (1)Absatz eins,Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wennWird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einszumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird,zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nachweislich erfolgreich absolviert wird,
    2. 2.Ziffer 2nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, undnicht Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, dagegen sprechen, und
    3. 3.Ziffer 3der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

    In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

  2. (2)Absatz 2,Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) und der Zertifizierungsstelle (Paragraph 3,) zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.

§ 8 TT-AusbVO Tiertransportinspektoren


Erforderliche Kenntnisse
  1. (1)Absatz eins,Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,Personen, derer sich die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
    1. 1.Ziffer einsmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, undmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, absolviert haben, und
    2. 2.Ziffer 2dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
  2. (2)Absatz 2,Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name des Organs,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Tiertransportinspektor“,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Ausstellung und
    4. 4.Ziffer 4der Stempel der ausstellenden Behörde.

§ 9 TT-AusbVO Schlussbestimmungen


Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 427/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2007, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2007,, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 TT-AusbVO 101 Eisenstadt(Stadt)


102 Rust(Stadt)

103 Eisenstadt-Umgebung

104 Güssing

105 Jennersdorf

106 Mattersburg

107 Neusiedl am See

108 Oberpullendorf

109 Oberwart

2 Kärnten

201 Klagenfurt(Stadt)

202 Villach(Stadt)

210 Feldkirchen

203 Hermagor

204 Klagenfurt Land

205 Sankt Veit an der Glan

206 Spittal an der Drau

207 Villach Land

208 Völkermarkt

209 Wolfsberg

3 Niederösterreich

301 Krems an der Donau(Stadt)

302 Sankt Pölten (Stadt)

303 Waidhofen an der Ybbs(Stadt)

304 Wiener Neustadt(Stadt)

305 Amstetten

306 Baden

307 Bruck an der Leitha

308 Gänserndorf

309 Gmünd

310 Hollabrunn

311 Horn

312 Korneuburg

313 Krems(Land)

314 Lilienfeld

315 Melk

316 Mistelbach

317 Mödling

318 Neunkirchen

319 Sankt Pölten(Land)

320 Scheibbs

321 Tulln

322 Waidhofen an der Thaya

323 Wiener Neustadt(Land)

324 Wien-Umgebung

325 Zwettl

4 Oberösterreich

401 Linz(Stadt)

402 Steyr(Stadt)

403 Wels(Stadt)

404 Braunau am Inn

405 Eferding

406 Freistadt

407 Gmunden

408 Grieskirchen

409 Kirchdorf an der Krems

410 Linz-Land

411 Perg

412 Ried im Innkreis

413 Rohrbach

414 Schärding

415 Steyr-Land

416 Urfahr-Umgebung

417 Vöcklabruck

418 Wels-Land

5 Salzburg

501 Salzburg(Stadt)

502 Hallein

503 Salzburg-Umgebung

504 Sankt Johann im Pongau

505 Tamsweg

506 Zell am See

6 Steiermark

601 Graz(Stadt)

602 Bruck an der Mur

603 Deutschlandsberg

604 Feldbach

605 Fürstenfeld

606 Graz-Umgebung

607 Hartberg

608 Judenburg

609 Knittelfeld

610 Leibnitz

611 Leoben

612 Liezen

613 Mürzzuschlag

614 Murau

615 Radkersburg

616 Voitsberg

617 Weiz

7 Tirol

701 Innsbruck-Stadt

702 Imst

703 Innsbruck-Land

704 Kitzbühel

705 Kufstein

706 Landeck

707 Lienz

708 Reutte

709 Schwaz

8 Vorarlberg

801 Bludenz

802 Bregenz

803 Dornbirn

804 Feldkirch

9 Wien

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