Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Paragraph 7, vor.
(2)Absatz 2,Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der Paragraphen 2 und 3 als absolviert.
(3)Absatz 3,Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der Paragraphen 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des Paragraph 3, abzulegen.
In Kraft seit 18.12.2012 bis 31.12.9999
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