Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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