Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Innenanlage muss
1.Ziffer einsso beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, sich putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
2.Ziffer 2möglichst zugluftfrei sein,
3.Ziffer 3so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn das Wohlbefinden der Tiere dadurch nicht auf Dauer beeinträchtigt wird,
4.Ziffer 4erforderlichenfalls über eine der Tierart entsprechende ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
5.Ziffer 5entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
6.Ziffer 6über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen, insbesondere zu Untersuchungs- oder Therapiezwecken.
(2)Absatz 2,Jede Außenanlage muss
1.Ziffer einshinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr artgemäßes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
2.Ziffer 2so ausgestattet sein, dass die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht jederzeit die Möglichkeit haben, in eine Innenanlage auszuweichen,
3.Ziffer 3über eine ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten und bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
4.Ziffer 4entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
5.Ziffer 5hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind bis zur Behebung der Mängel andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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