§ 1 TSch-ZirkV Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

TSch-ZirkV - Tierschutz-Zirkusverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer eins„ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, zB solche der Musik und darstellenden Kunst;
    2. 2.Ziffer 2„Dressur“ die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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