Gesamte Rechtsvorschrift TSch-ZirkV

Tierschutz-Zirkusverordnung

TSch-ZirkV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TSch-ZirkV Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer eins„ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, zB solche der Musik und darstellenden Kunst;
    2. 2.Ziffer 2„Dressur“ die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.

§ 2 TSch-ZirkV Mindestanforderungen an die Haltung


  1. (1)Absatz eins,Für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gelten die Mindestanforderungen der
    1. 1.Ziffer einsTierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 undTierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, und
    2. 2.Ziffer 2Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2,Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet ist und
    2. 2.Ziffer 2keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
  3. (3)Absatz 3,Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innenanlage und, sofern dies in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, auch eine Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Ist eine Außenanlage erforderlich, so ist den Tieren täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Mit allen Tieren, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zur Mitwirkung verwendet werden, muss regelmäßig der Art der Darbietung entsprechend gearbeitet werden.
  5. (5)Absatz 5,An den Tagen, an welchen mit den Tieren gearbeitet wird, hat nach Möglichkeit der Aufenthalt in der Außenanlage, soweit dieser in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, mindestens sechs Stunden, an anderen Tagen mindestens acht Stunden zu betragen.

§ 3 TSch-ZirkV Mindestanforderungen an Innen- und Außenanlagen


  1. (1)Absatz eins,Jede Innenanlage muss
    1. 1.Ziffer einsso beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, sich putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
    2. 2.Ziffer 2möglichst zugluftfrei sein,
    3. 3.Ziffer 3so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn das Wohlbefinden der Tiere dadurch nicht auf Dauer beeinträchtigt wird,
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls über eine der Tierart entsprechende ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
    5. 5.Ziffer 5entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
    6. 6.Ziffer 6über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen, insbesondere zu Untersuchungs- oder Therapiezwecken.
  2. (2)Absatz 2,Jede Außenanlage muss
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr artgemäßes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
    2. 2.Ziffer 2so ausgestattet sein, dass die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht jederzeit die Möglichkeit haben, in eine Innenanlage auszuweichen,
    3. 3.Ziffer 3über eine ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten und bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
    4. 4.Ziffer 4entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind bis zur Behebung der Mängel andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.

§ 4 TSch-ZirkV Gruppenhaltung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
  2. (2)Absatz 2,In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren.

§ 5 TSch-ZirkV Futter und Wasser


  1. (1)Absatz eins,Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, ihrem Alter, ihrer Größe und Leistung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Aufnahmebedürfnis befriedigen können.
  2. (2)Absatz 2,Frisches sauberes Wasser muss in den Innen- und Außenanlagen für alle Tiere ständig verfügbar sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die jeweilige Tierart geeignete Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter aufnehmen können.

§ 6 TSch-ZirkV Betreuung


Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

§ 7 TSch-ZirkV Dressur


  1. (1)Absatz eins,Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des § 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 4, zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
  4. (4)Absatz 4,Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten, ist verboten.

§ 8 TSch-ZirkV Aufzeichnungen


  1. (1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

§ 9 TSch-ZirkV Personenbezogene Bezeichnungen


Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 10 TSch-ZirkV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes in Kraft, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
  2. (2)Absatz 2,Für bestehende Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, die nicht dieser Verordnung entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2006.

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