Ist am 31. Dezember 2019 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31, 31a und 31b auch mit den Inhalten nach § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 erfolgen.
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