Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.01.2021
Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn
a)
dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Bodenfonds notwendig ist und
b)
der Tiroler Bodenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 106 TROG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 TROG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 106 TROG 2016