(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) | die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen, | |||||||||
b) | die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes und der Weitergabe von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen, | |||||||||
c) | die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel, | |||||||||
d) | die Ausarbeitung der Richtlinien des Tiroler Bodenfonds und der Geschäftsordnung des Kuratoriums | |||||||||
e) | die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
f) | die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, | |||||||||
g) | die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums. |
(2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 lit. a berechtigt, Bedienstete allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zu betrauen.
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
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