§ 105 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:

a)

die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen,

b)

die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes und der Weitergabe von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen,

c)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

d)

die Ausarbeitung der Richtlinien des Tiroler Bodenfonds und der Geschäftsordnung des Kuratoriums

e)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,

f)

die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,

g)

die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach Abs§ 105 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. a berechtigt, Bedienstete allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zu betrauen.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:

a)

die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen,

b)

die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes und der Weitergabe von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen,

c)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

d)

die Ausarbeitung der Richtlinien des Tiroler Bodenfonds und der Geschäftsordnung des Kuratoriums

e)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,

f)

die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,

g)

die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach Abs§ 105 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. a berechtigt, Bedienstete allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zu betrauen.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten