§ 7 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.

(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(3) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegen.

(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (Angelobung).

(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Ersatzrichter vertreten.

(6) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(7) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer

a)

bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter und

b)

in Verfahren, in denen sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, bis zur Beendigung des betreffenden Verfahrens durch Erkenntnis oder Beschluss

im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (lit. a) ist zulässig.

(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.

(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Hat der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter jedoch an einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren teilgenommen, so bleibt er im betreffenden Verfahren bis zu dessen Beendigung durch Erkenntnis oder Beschluss weiter im Amt. Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,

b)

aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

c)

unentschuldigt die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt oder

d)

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter unvereinbar ist.

(11) In den Fällen des Abs. 8 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter zu bestellen.

In Kraft seit 30.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 T-LT
§ 8 T-LT