§ 7 T-RDG Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach § 3 Abs. 3 insbesondere:

a)

die Überprüfung des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen,

b)

die Überprüfung der Einhaltung von Fortbildungsverpflichtungen für Ärzte und Sanitäter bei den Rettungseinrichtungen,

c)

die Überwachung der Patientenversorgung durch Ärzte und Sanitäter der Rettungseinrichtungen,

d)

die Erarbeitung von Empfehlungen zur Patientenversorgung für Ärzte der Rettungseinrichtungen und von Behandlungsrichtlinien zur Patientenversorgung für Sanitäter der Rettungseinrichtungen nach Anhören der Rettungseinrichtungen,

e)

die Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst,

f)

die Erarbeitung von Vorschlägen für eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber,

g)

die Überwachung der Zusammenarbeit der Rettungseinrichtungen mit den im Rettungsdienstbereich tätigen medizinischen Behandlungseinrichtungen und die Anregung notwendiger Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen.

(2) Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen weiters:

a)

die Überprüfung des Qualitätsmanagements bei der zentralen Landesleitstelle,

b)

die Überprüfung der Einhaltung von Fortbildungsverpflichtungen für Ärzte und das nichtärztliche Personal bei der zentralen Landesleitstelle,

c)

die Überwachung der Einhaltung notfallmedizinischer Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes durch die zentrale Landesleitstelle,

d)

die Überwachung der Zusammenarbeit der zentralen Landesleitstelle mit den im Rettungsdienstbereich tätigen medizinischen Behandlungseinrichtungen und die Anregung notwendiger Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen.

(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Abs. 2 zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat dem Beirat für den Rettungsdienst jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(5) Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in pseudonymisierter Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.

(6) Die Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und die in der Krankenanstalt erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die die Rettungseinrichtung übergeben hat, in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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