§ 16 T-RDG Verschwiegenheitspflicht

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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