§ 12 T-RDG Förderungen

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Die Förderung kann durch Geldzuwendungen, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen. Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.

(2) Soweit das Land Tirol Rettungsorganisationen durch Sachzuwendungen, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Gebäuden oder Rettungsmitteln fördert, werden diese Sachen nur zur zweckgemäßen Nutzung überlassen. Nach dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sind sie wieder an das Land Tirol zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Rückstellung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden,

e)

die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,

f)

der Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.

(4) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 T-RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 T-RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 T-RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 T-RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 T-RDG
§ 13 T-RDG