§ 17 T-RDG Strafbestimmungen

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wer

a)

die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes mutwillig veranlasst oder

b)

Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes missbräuchlich verwendet oder beschädigt,

c)

ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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