§ 9 T-PSGV

T-PSGV - Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät, das zu diesem Zeitpunkt älter als fünf Jahre ist, zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Pflanzenschutzgeräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.

(3) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2019 alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.

(4) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine gültige Überprüfung nach dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten österreichischen Agrarumweltprogramm (ÖPUL) oder eine Kontrolle nach den Kriterien gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 aufweisen, die nicht älter als fünf Jahre ist, gelten als nach dieser Verordnung überprüft. Für die Verpflichtung der wiederkehrenden Kontrolle gilt § 4 Abs. 2 oder, wenn es sich um Geräte nach § 4 Abs. 3 lit. a bis e handelt, § 4 Abs. 3.

In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-PSGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-PSGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-PSGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-PSGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-PSGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-PSGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 T-PSGV
§ 10 T-PSGV