§ 5 T-PSGV

T-PSGV - Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten hat durch eine autorisierte Werkstätte (§ 8) gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, bei welchen die Ergebnisse nicht verfälscht werden oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflusst wird.

In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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