(1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
(2) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:
a) | Streichgeräte; | |||||||||
b) | Granulatstreugeräte; | |||||||||
c) | in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte; | |||||||||
d) | Beizgeräte; | |||||||||
e) | von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist. |
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