§ 3 T-PSGV

T-PSGV - Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:

a)

handgehaltene sowie schulter- und rückengetragene Pflanzenschutzgeräte;

b)

Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden.

In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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