(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:
a) | handgehaltene sowie schulter- und rückengetragene Pflanzenschutzgeräte; | |||||||||
b) | Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden. |
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