§ 9 T-NHT Verbote in den Sonderschutzgebieten

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit es zur Sicherung des Schutzzweckes eines Sonderschutzgebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung in Verordnungen nach § 4 Abs. 5 jede oder eine bestimmte Art der Nutzung oder Benutzung, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Ausübung der Jagd und der Fischerei oder das Betreten des Gebietes oder von Teilen davon zu verbieten.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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