§ 7 T-NHT Bewilligungspflichtige Vorhaben in der Außenzone

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a)

der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach § 2 Abs. 1 berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude;

b)

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht unter lit. a fallen;

c)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß;

e)

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen;

f)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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