§ 1 T-NHT Grundlagen

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Hohen Tauern sind ein besonders eindrucksvoller und formenreicher Teil der österreichischen Alpen, der wegen seiner Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft in seinem gesamten Wirkungsgefüge erhalten werden soll.

(2) Die Schönheit und der Formenreichtum des Gebietes der Hohen Tauern liegen insbesondere im Wechsel zwischen der Kulturlandschaft mit ihren Almen, Bergwiesen und Wäldern, die durch die jahrhundertelange mühevolle Tätigkeit der bergbäuerlichen Bevölkerung gestaltet wurde, und der Naturlandschaft mit ihren Felsen, Gletschern, Gewässern und ihrer alpinen Tier- und Pflanzenwelt, die noch weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten ist.

(3) Die Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft steht gleichrangig neben der Erhaltung der Naturlandschaft.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T-NHT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-NHT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T-NHT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T-NHT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T-NHT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-NHT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-NHT