§ 10 T-NHT Grundsätze für die Erteilung von Bewilligungen

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben in der Außenzone gilt § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 erster Satz und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten in der Kernzone gelten sinngemäß:

a)

für Vorhaben nach § 8 Abs. 2 lit. a bis d der § 27 Abs. 4 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 und

b)

für Vorhaben nach § 8 Abs. 2 lit. e und f der § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991.

(3) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben in der Außenzone oder in der Kernzone, ausgenommen naturschutzrechtliche Bewilligungen, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung sind Abgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-NHT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-NHT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-NHT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-NHT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-NHT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 T-NHT
§ 11 T-NHT