(1) Die Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
(2) Der Schriftführer hat jeden Beschluss der Landesregierung auf dem Beschlussantrag zu beurkunden.
In Kraft seit 02.04.1999 bis 31.12.9999
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