§ 10 T-GL

T-GL - Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 10

 

Die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 02.04.1999 bis 31.12.9999
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