§ 1 T-GL

T-GL - Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1. Abschnitt

Angelegenheiten der Landesverwaltung

 

§ 1

 

Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

In Kraft seit 02.04.1999 bis 31.12.9999
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