§ 11 T-CG Dingliche Wirkung

T-CG - Campinggesetz 2001, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Entscheidungen nach diesem Abschnitt ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers des Campingplatzes nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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