Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; | |||||||||
b) | „Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden; | |||||||||
c) | „Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen; | |||||||||
d) | „Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen; | |||||||||
e) | „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann; | |||||||||
f) | „wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
g) | „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden; | |||||||||
h) | „Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind. |
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