Gesamte Rechtsvorschrift T-CG

Campinggesetz 2001, Tiroler

T-CG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.03.2021
Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in
Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001)

StF: LGBl. Nr. 37/2001 - Landtagsmaterialien: 76/01

§ 1 T-CG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes

a)

im Rahmen des Aufgabenbereiches

1.

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,

2.

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,

3.

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheit der Jugendbetreuung und

b)

im hochalpinen Gelände (Biwakieren).

§ 2 T-CG


Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;

b)

„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c)

„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;

d)

„Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;

e)

„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

f)

„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;

g)

„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

h)

„Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.

§ 3 T-CG Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen


(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.

(2) Die Behörde hat dem Inhaber einer mobilen Unterkunft, in der außerhalb einer Grundfläche nach Abs. 6 kampiert wird oder werden soll, aufzutragen, die Unterkunft innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen. Ist der Verpflichtete der deutschen Sprache nicht mächtig, so sind ihm nach Möglichkeit der Inhalt des Entfernungsauftrages und die Rechtsfolgen in einer für ihn verständlichen Sprache zu erläutern. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so ist dieser durch Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu vollstrecken.

(3) Werden die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen erheblich beeinträchtigt und bleibt eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos, so hat die Behörde die Entfernung durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu veranlassen.

(4) Für Schäden, die bei der Entfernung von mobilen Unterkünften nach den Abs. 2 oder 3 unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft kann mit Zustimmung der Gemeinde

a)

Gemeindesicherheitswacheorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG in der Höhe bis zu 40,- Euro und

b)

Angehörige eines Gemeindewachkörpers zur Vornahme von Amtshandlungen nach lit. a und zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG ermächtigen.

(6) Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedarfes durch Verordnung auf bestimmten Grundflächen oder auf Teilen davon für einen durch den Anlass gebotenen Zeitraum eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 zulassen. In einer solchen Verordnung sind die zur Wahrung der im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen notwendigen Bestimmungen und die höchstzulässige Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft festzulegen.

§ 4 T-CG


(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)

eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,

b)

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

c)

der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,

d)

die agrarrechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. in der Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und

e)

eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten

a)

das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,

b)

die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder

c)

das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.

(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.

§ 5 T-CG Allgemeine Erfordernisse


(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;

b)

den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und

c)

durch ihren Bestand und Betrieb

1.

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und

2.

Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.

§ 6 T-CG


(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

a)

die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;

b)

ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und

c)

auf Standplätzen nur errichtet werden:

1.

Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen;

2.

handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;

3.

feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen;

4.

Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters

a)

der Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und

b)

eine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Gäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt. Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Gästen bei der Anmeldung zu übergeben.

(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

§ 7 T-CG Behördliche Befugnisse


(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des § 5 Abs. 2 und des § 6 im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zulässig.

(3) Die Behörde kann die Räumung von Campingplätzen verfügen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.

(4) Die Inhaber von Campingplätzen haben

a)

die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu dulden und

b)

den Organen der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auf Verlangen in alle den Campingplatz betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(5) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 4 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 8 T-CG Behebung von Mängeln


(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat während des Betriebes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

§ 9 T-CG Untersagung des Betriebes, behördliche Schließung


(1) Die Behörde hat dem Inhaber eines Campingplatzes den weiteren Betrieb des Campingplatzes oder eines Teiles davon mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 6 Abs. 3 oder oder einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 8 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entsprochen wird oder

b)

Vorschreibungen in Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 lit. b nicht eingehalten werden.

(2) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.

(3) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die Schließung des Campingplatzes oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

§ 10 T-CG Pflichten der Gäste und Besucher


Die Gäste und deren Besucher sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.

§ 11 T-CG Dingliche Wirkung


Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Entscheidungen nach diesem Abschnitt ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers des Campingplatzes nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 12 T-CG Behörden


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich ein Campingplatz auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke, so ist die Landesregierung Behörde.

(2) Die Landesregierung kann jedoch, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entgegennahme der Anzeige, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, die im Hinblick auf die Lage des Campingplatzes am geeignetsten ist.

(3) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist der Bürgermeister, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat Innsbruck.

§ 13 T-CG


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach § 4 von Personen, die die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes oder die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung eines Mobilheimes anzeigen oder die die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne vorherige Anzeige veranlasst haben, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten folgende Daten verarbeiten:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücks- und anlagenbezogene Daten,

c)

Daten über Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 lit. d.

(4) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen im Rahmen von Verfahren und der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 6 Abs. 3 und den §§ 7, 8 und 9 von Inhabern von Campingplätzen und von Personen, die durch den Bestand oder Betrieb eines Campingplatzes gefährdet oder belästigt oder deren Sachen dadurch gefährdet werden, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(5) Die Verantwortlichen nach Abs. 2 dürfen von Sachverständigen und Projektanten Daten nach Abs. 3 lit. a sowie Daten über berufsrechtliche Befugnisse und Befähigungen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils erforderlich sind.

(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Campingplatz betreiben oder den Betrieb eines Campingplatzes einstellen, Daten nach Abs. 3 lit. a an die Wirtschaftskammer für Tirol und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen in Verfahren nach § 3 Abs. 2 von Inhabern einer mobilen Unterkunft Daten nach Abs. 3 lit. a und b und zusätzlich Daten über die Staatsangehörigkeit verarbeiten, soweit dies zur Erlassung eines Entfernungsauftrages notwendig ist.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken Daten nach Abs. 3 lit. a und b verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 6 erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 14 T-CG Mitwirkung der Sicherheitsbehörden


(1) Die Bezirkshauptmannschaften und für das Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion, haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

§ 15 T-CG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2, 3 und 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

§ 16 T-CG


(1) Wer

a)

außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

b)

in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;

c)

einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

d)

einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,

e)

einem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,

f)

als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

g)

in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.

§ 17 T-CG


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Ansuchen nach § 17 des Tiroler Campingplatzgesetzes gelten als Anzeigen nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Frist nach § 4 Abs. 4 beginnt erst mit der vollständigen Einbringung der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 zu laufen.

(2) Bewilligungen nach dem Tiroler Campingplatzgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Insbesondere gelten rechtmäßig bestehende Campingplätze im Umfang ihres Bestandes als zur Kenntnis genommen. Die Behörde hat auf Antrag Auflagen in Bescheiden aufzuheben, soweit sie nach diesem Gesetz nicht mehr vorgeschrieben werden könnten oder soweit sie zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 nicht mehr erforderlich sind.

(3) Der Inhaber des Campingplatzes hat der Behörde binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGB1. Nr. xx/2021 schriftlich unter Anschluss eines Plans des gesamten Campingplatzes, aus dem die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, mitzuteilen, ob und auf welchen Standplätzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. xx/2021 bereits Mobilheime bestehen.

(4) Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. xx/2021 auf dem Campingplatz bereits Mobilheime rechtmäßig bestehen, findet § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 dieses Gesetzes in der Fassung des angeführten Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Mobilheime auf die Höchstgrenze von 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze angerechnet werden. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2021 auf dem Campingplatz bereits auf mehr als 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze Mobilheime rechtmäßig bestehen, dürfen für die Dauer von 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes alle rechtmäßig bestehenden Mobilheime auf ihrem Standplatz verbleiben, jedoch keine weiteren errichtet werden. Nach dem Ablauf von 20 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGB1. Nr. xx/2021 hat der Inhaber des Campingplatzes dafür Sorge zu tragen, dass Mobilheime nur mehr im Ausmaß von höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze bestehen bleiben und entsprechend viele Mobilheime unverzüglich zu entfernen. Kommt der Inhaber eines Campingplatzes dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde ihm die Entfernung der Mobilheime innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist hat die Behörde die zur Entfernung der Mobilheime erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers des Campingplatzes durchführen zu lassen.

(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.

§ 18 T-CG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/10/A).

§ 19 T-CG (weggefallen)


§ 19 T-CG seit 31.12.2019 weggefallen.

Campinggesetz 2001, Tiroler (T-CG) Fundstelle


Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in
Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001)

Änderung

STF: LGBl. Nr. 37/2001 - Landtagsmaterialien: 76/01

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 150/2014 - Landtagsmaterialien: 365/14

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen

2. Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Campingplätzen

§ 4

Anzeigepflicht

§ 5

Allgemeine Erfordernisse

§ 6

Besondere Pflichten

§ 7

Behördliche Befugnisse

§ 8

Behebung von Mängeln

§ 9

Untersagung des Betriebes, behördliche Schließung

§ 10

Pflichten der Gäste und Besucher

§ 11

Dingliche Wirkung

3. Abschnitt
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

Behörden

§ 13

Verwendung personenbezogener Daten

§ 14

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 15

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 16

Strafbestimmungen

§ 17

Übergangsbestimmungen

§ 18

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 19

Inkrafttreten, Notifikation

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