(1) Wer
a) | außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert; | |||||||||
b) | in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält; | |||||||||
c) | einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt, | |||||||||
d) | einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat, | |||||||||
e) | einem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt, | |||||||||
f) | als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, | |||||||||
g) | in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.
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